Bewirtung von Busfahrern

Der BFH hat entschieden, dass das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. EStG (a.F.) nicht gilt, wenn und soweit die Bewirtung der Gegenstand eines Austauschverhältnisses i.S. eines Leistungsaustausches ist. Das Vorliegen eines solchen setzt nicht voraus, dass das Entgelt für die Bewirtung in Geld erbracht wird.

Demnach kann die Gegenleistung u.a. auch in Form einer Werk-, Dienst- oder Vermittlungsleistung erbracht werden. Das Zuführen von potenziellen Kunden stellt eine die Anwendung der o.g. Vorschrift ausschließende Gegenleistung des Busfahrers für die Bewirtung durch den Raststättenbetreiber dar.

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