Differenzkindergeld
Der BFH hat zum Differenzkindergeld bei ausschließlich durch den Wohnort ausgelöstem Kindergeldanspruch entschieden (Az. III R 10/17). Demnach sind als Nachweis für eine Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG sind nur Beweismittel geeignet, aus denen ersichtlich ist, dass für den betreffenden Anspruchszeitraum bereits eine entsprechende steuerliche Behandlung nach dieser Vorschrift durch das zuständige Finanzamt vorgenommen wurde.
Wenn aufgrund anderer Regelungen ein anderer Mitgliedstaat vorrangig zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet ist, muss Deutschland keinen Unterschiedsbetrag gewähren.
Dies gilt dann, wenn der Anspruchssteller zwar einen Wohnsitz im Inland hat oder als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, jedoch der inländische Kindergeldanspruch ausschließlich durch den Wohnsitz ausgelöst wird.
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