Spekulationssteuer bei Arbeitszimmer
Es vertrat dabei die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinnes führe. Es sei in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Revision ist beim BFH unter dem Az. IX R 11/18 anhängig.
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