Kindergeld bei Ausbildungsunterbrechung

Gem. der Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 14.03.2018 zum Urteil vom 20.02.2018 (Az. 2 K 2487/16, nrkr), ist Kindergeld auch bei Unterbrechung der Ausbildung wegen einer dauerhaften Erkrankung des Kindes weiterzuzahlen. Das Kind muss dabei weiterhin ausbildungswillig sein.

Ferner war unschädlich, dass die Dauer der Unterbrechung im Urteilsfall noch nicht absehbar gewesen war. Maßgeblich war, dass die Ausbildung aus krankheitsbedingten und damit objektiven Gründen unterbrochen war.

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