Schuldzinsenabzug nach Verkauf
Der BFH hat mit Urteil vom 06.12.2017 zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vu.V nach Veräußerung des Vermietungsobjektes entschieden (Az. IX R 4/17). Für die Berücksichtigung der Zinsen ist maßgeblich, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des betroffenen Objektes geschieht.
Eine angebliche Reinvestitionsabsicht des Veräußerungserlöses in ein noch zu erwerbendes Vermietungs-objekt reicht nicht aus, um der Ersatzbeschaffung zu genügen und einen notwendigen Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftsart Vu.V zu begründen.
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