Doppelte Haushaltsführung
Der BFH hat zur doppelten Haushaltsführung entschieden und zwar hinsichtlich der Hauptwohnung am Beschäftigungsort (Urteil vom 16.11.2017, VI R 31/16). Demnach liegt eine doppelte Haushaltsführung nicht vor, wenn die Hauptwohnung, also der eigene Hausstand i.S.d. Vorschriften des EStG ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist.
Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige von dieser Hauptwohnung seine Arbeitsstätte in zumutbarer Zeit täglich erreichen kann. Die Entscheidung darüber obliegt in erster Line der tatrichterlichen Würdigung durch das FG.
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