Schätzung wegen nicht fortlaufender Rechnungsnummern

Im Urteilsfall verwendete der Kläger Rechnungsnummern, die Computergesteuert aus der Buchungsnummer abgeleitet wurde (Veranstaltungsnummer, Kundendaten, Rechnungsdatum). Damit war jede Rechnungsnummer einmalig aber nicht fortlaufend. Die Finanzverwaltung nahm deshalb beim Einnahmenüberschussrechner eine Gewinnerhöhung durch Vornahme eines Un-Sicherheitszuschlages vor.

Das zuständige Finanzgericht sah keine Berechtigung des Finanzamtes zur Schätzung. Nach Auffassung des Gerichts eröffnet die Verwendung von nicht lückenlos geführten Rechnungsnummern für sich alleine keine Schätzbefugnis. Es wurde Revision beim BFH zugelassen.

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