Absinken der Beteiligungsquote

Das FG Münster hat mit Urteil vom 20.11.2017 (Az. 3 K 1879/15 Erb) entschieden, dass keine Nachversteuerung nach § 13 a Abs. 5 ErbStG stattfindet, bei späterem Herabsinken der Beteiligungsquote. Im Urteilsfall hatte der Beschenkte den Veräußerungsgewinn aus den erworbenen GmbH-Anteilen in eine neue GmbH-Beteiligung reinvestiert.

Die Beteiligung sank erst durch eine spätere Kapitalerhöhung unter 25 %. Zudem sei der Kapitalanteil des Klägers bei rund 46 % im Investitionszeitpunkt gelegen und die Reduzierung der Beteiligung aufgrund einer Kapitalerhöhung könne nicht den gesetzlichen Tatbestand einer Nachversteuerung auslösen, so das Finanzgericht.

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