Haushaltsersparnis Pflegeheim

Der BFH hat sich mit einer Pressemitteilung vom 06.12.2017 zu seinem Urteil vom 04.10.2017 (Az. VI R 22/16) geäußert. Es ging um die Alten- und Pflegeheimunterbringung von Ehegatten und zwar im speziellen um die Kürzung der Haushaltsersparnis für beide Ehegatten.

Steuerpflichtige können die Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim nach Kürzung um eine Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Wenn beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem solchen Heim untergebracht sind, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen, gem. dem o.g. Urteil des BFH. U.a. führte der BFH als Begründung auf, dass beide Ehegatten durch Aufgabe des gemeinsamen Haushalts um dessen Fixkosten entlastet werden.

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