Liposuktion
Mit der Frage, ob Aufwendungen für eine Liposuktion außergewöhnliche Belastungen i.S.d. Einkommensteuerrechts darstellen, hatte sich das FG Baden-Württemberg zu beschäftigen. Mit Urteil vom 27.09.2017 (Az. 7 K 1940/17) versagte es den Abzug der Aufwendungen. Diese seien nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn diese zwangsläufig entstanden seien. Diese Zwangsläufigkeit ist im Krankheitsfall in bestimmten Fällen „formalisiert nachzuweisen“.
Im vorliegenden Urteilsfall war auch ausschlaggebend, dass das Gesundheitsamt bescheinigt hatte, dass die Liposuktion als Behandlungsmaßnahme des vorliegenden Störungsbildes nicht anerkannt und aus medizinischer Sicht nicht als notwendig angesehen werde. Nach eingelegter Revision wies der BFH die Klage an das FG zurück.
Dieses habe festzustellen, ob die Liposuktion eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode des diagnostizierten Lipödems sei.
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