Pfändung einer Domain
Die Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist zulässig, lt. Urteil des BFH vom 20.06.2017 (Az. VII R 27/15). Demnach kann die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber der Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche als ein anderes Vermögensrecht Gegenstand der Pfändung sein. Die Vergabestelle ist demnach Drittschuldner und damit erklärungspflichtig.
Bei der Pfändung der sich aus einem Domainvertrag ergebenden Ansprüche hat die Vollstreckungsbehörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Wert und die Verwertbarkeit dieser Ansprüche.
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