Zusammenveranlagung – räumliche Trennung
Mit Urteil vom 22.02.2017 (Az. 7 K 2441/15 E) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass auch langjährig getrennt lebende Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können. Die Klägerin zog im Jahr 2001 mit dem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung aus. Im Streitjahr wurde zunächst durch das Finanzamt eine Zusammenveranlagung durchgeführt, nach einer Betriebsprüfung bei der Klägerin veranlagte das Finanzamt die Kläger nunmehr einzeln zur Einkommensteuer.
Die Kläger entgegneten, dass sie lediglich räumlich, aber nicht persönlich und geistig getrennt lebten. Ferner sei der Auszug der Klägerin durch die im selben Haus lebende pflegebedürftige Mutter des Klägers veranlasst gewesen.
U.a. führten die Kläger auch auf, dass die Planung bestehe, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen. Das Finanzgericht gab der Klage statt, da das Gesamtbild dafür spreche, dass die Kläger nicht dauernd getrennt leben.
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