Knock-Out bei Stop-Loss

Anschaffungskosten für Knock-Out-Zertifikate sind auch im Verlustfall bei den Einkünften aus Termingeschäften als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Zertifikate eine Stop-Loss-Schwelle haben, die dem Basispreis vorgelagert ist. So hat das FG Köln mit Urteil vom 26.10.2016, Az. 7 K 3387/13, entschieden (nrkr- BFH Az. VIII R 1/17).

Im Urteilsfall erlitt der Kläger Verluste aus Geschäften mit sog. „Open-End-Knock-Out-Zertifikaten“, welche ohne Laufzeitbegrenzung an Indizes bzw. einen bestimmten Aktienkurs gekoppelt waren. Die Stop-Loss-Schwelle lag über dem Basispreis, so dass in jedem Knock-Out-Fall ein Betrag ermittelt wurde, der dem Anleger als Restwert ausbezahlt wurde. Vom Kläger wurden in den Streitjahren Verluste aus diesen Geschäften geltend gemacht.

Das Finanzamt lehnte die Verluste generell ab (sowohl vor, als auch noch Einführung der Abgeltungsteuer). Das Finanzgericht hingegen gab der Klage statt, es wurde jedoch Revision zum BFH zugelassen.

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