Ausländische Kapitaleinkünfte

Mit Urteil vom 07.12.2016 (Az. 11 K 2115/15 E) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass ausländische Kapitaleinkünfte eines nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Der Kläger wohnte in Österreich und bezog aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Leibrente und Kapitalerträge aus Österreich, von der dort Kapitalertragsteuer einbehalten worden war.

Antragsgemäß wurden der Kläger und seine Ehefrau im Inland unbeschränkt zur Einkommensteuer veranlagt und die österreichischen Kapitalerträge wurden dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Dem folge das Finanzgericht nicht, u.a. führte es aus, dass es sich zum Einen nicht um nach DBA steuerfreie Einkünfte handelte, zum Anderen lagen die Voraussetzungen des § 32 b Abs. 1 S1. Nr. 5 EStG nicht vor.

Weiterhin hätten die Kläger keinen Progressionsvorteil erlangt, weil die Kapitaleinkünfte in Österreich mit 25 % besteuert worden seien. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde Revision zum BFH zugelassen.

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