Kindergeld
Mit Urteil vom 19.10.2016 (Az. 7 K 407/16) befasste sich das Finanzgericht Baden-Württemberg mit der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Berufsausbildung und damit die Voraussetzungen für einen Kindergeldbezug enden. Hierbei stellte das Gericht im Wesentlichen auf das im Ausbildungsvertrag genannte Ende ab.
Auf den Zeitpunkt der Abschlussprüfung komme es nicht an. I.d.R. ist zwar das Berufsziel mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erreicht, aber im Streitfall war zu diesem Zeitpunkt das Ausbildungsverhältnis noch nicht beendet. Revision zum BFH wurde zugelassen unter dem Aktenzeichen III R 19/16.
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