Aufwendungen für die Operation einer Fettschürze

Bei Operationen, die häufig auch aus kosmetischen Gründen durchgeführt werden, ist dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zuzumuten, sich vor Durchführung der Maßnahme fachlichen Rat dazu einzuholen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 06.06.2008 sind die Aufwendungen für die operative Entfernung einer Fettschürze nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn vor der Operation kein amts- oder vertrauensärztliches Attest eingeholt wurde. Bereits vor Durchführen der Operation muss sich aus dem Attest die medizinische Notwendigkeit ergeben. Hinweis: Die Rechtsprechung zum Abzug von außergewöhnlichen Belastungen hinsichtlich Krankheitskosten ist grundsätzlich auch bei anderen ärztlichen Maßnahmen mit kosmetischem Charakter anzuwenden.

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