Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Die bei einer Gebäudesanierung angefallenen baulichen Maßnahmen bzw. Aufwendungen, die mit einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes angefallenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen, sind als anschaffungsnahe Herstellungskosten unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung i.S.d. der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu qualifizieren. Dazu gehören auch Kosten für Schönheitsreparaturen.

Es ist demnach zu konkretisieren, ob in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben den sonstigen Sanierungsmaßnahmen reine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden. Somit sind auch diese Aufwendungen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen, so dass kein sofortiger Werbungskostenabzug möglich ist. Sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Sanierung bei Anschaffung des Gebäudes anfallen, müssen daher grds. zusammengerechnet werden. Eine Segmentierung der Kosten ist nicht zulässig. Der Abzug der Aufwendungen ist dann ggf. nur im Wege der Abschreibung möglich. BFH vom 14.06.2016, IX R 25/14 u.a.

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