Korrektur eines Bilanzansatzes

Die Klage gegen die vorgenommene Bilanzberichtigung durch das Finanzamt wurde vom zuständigen Finanzgericht abgelehnt. Es wurden Abschreibungsbeträge auf das Wirtschaftsgut Wald vorgenommen, die aufgrund des vorliegenden nicht abnutzbaren Anlagegutes nicht richtig waren. Der Bilanzierungsfehler für die Vorjahre wurde in einer Aussenprüfung in der ersten noch offenen Bilanz berichtigt. Die gewinnerhöhende Kapitalanpassung in Summe aus den vorangehenden Jahren ergibt sich aufgrund der vorgenommenen Wertminderung, die steuerlich unzutreffend war. Ist die Korrektur in der Bilanz, in der der Fehler aufgetreten war, bestandskräftig, ergibt sich aufgrund des Bilanzenzusammenhangs die Korrektur in der ersten Bilanz, in der dies mit steuerlicher Wirksamkeit möglich ist.

Insofern bestätigte die Rechtsprechung die Auffassung der Finanzbehörde zu den Grundsätzen der Bilanzberichtigung erneut.

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