Lipödem – Außergewöhnliche Belastung

Gem. der Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 30.08.2016 zum Urteil vom 18.08.2016 (Az. 4 K 2173/15) wird mitgeteilt, dass die Kosten einer Operation zur Beseitigung eines Lipödems (Fettverteilungsstörung) auch im Jahr 2013 nicht als außerge-wöhnliche Belastung absetzbar waren. Die Klägerin machte die Aufwendungen für die Behandlung in der Einkommensteuererklärung, weil die Krankenkasse die Kosten trotz ärztlicher Verordnung nicht ersetzt hatte geltend anerkannt wurden die Kosten durch das Finanzamt nicht, da keine Zwangsläufigkeit gegeben war und auch keine medizinische Notwendigkeit nachgewiesen wurde. In der Einspruchsentscheidung wurde auf das Urteil des BFH vom 18.06.2015 (VI R 68/14) und das diesem Urteil zu Grunde

liegende „Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen“ hingewiesen. Die Klage blieb ebenfalls ohne Erfolg, u.a. führte das FG aus, dass die von der Klägerin vorgelegte Verordnu ng des behandelnden Arztes nicht ausreiche.

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