Doppelte Haushaltsführung
Gem. den gesetzlichen Regelungen des Einkommensteuergesetzes ist Voraussetzung für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung, dass der Ort des eigenen Hausstandes und des Beschäftigungsortes auseinanderfallen. Beschäftigungsort ist dabei nicht die jeweilige politische Gemeinde, sondern der Bereich, welcher zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen ist. Deshalb wohnt ein Arbeitnehmer dann am Be-schäftigungsort, wenn er von seiner Wohnung, ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. Dahingehend ist auch nicht alleine die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausschlaggebend.
Eine Wohnung am Beschäftigungsort kann regelmäßig angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann. Fahrzeiten von ca. einer Stunde liegen dabei noch im zeitlich zumutbaren Rahmen. Das FG Baden-Württemberg hat die Klage abgewiesen, mit Urteil vom 16.06.2016, 1 K 3229/14 – Revision beim BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.