Haushaltsnahe Handwerkerleistungen
Eine Steuerermäßigung kann in Betracht kommen, für Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen u.a. die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich dahingehend auf Antrag um 20%, aber höchstens um 1.200 EUR der Aufwendungen. Das FG Münster hat mit Urteil vom 06.04.2016 (Az.: 13 K 136/15 E) entschieden, dass Versicherungsleistungen den Ermäßigungsbetrag mindern. Im Urteilsfall erstattete die Versicherung die entstandenen Handwerkerkosten, die Klägerin setzte jedoch diese Kosten in der Steuererklärung an.
Das FG Münster wies die Klage ab, denn eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin lag nicht vor, da die Versicherung den Schaden erstattet habe. Auch durch die gezahlten Versicherungsbeiträge entstand keine solche Belastung, da durch diese Beiträge n icht die Versicherungsleistung angespart werde.