Studium und Erstausbildung
Sofern ein Kind nach dem Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium aufnimmt, welches eine Berufstätigkeit voraussetzt, dann ist das Studium nicht Bestandteil einer einheitlichen Berufsausbildung. Dies hat der BFH entschieden mit Urteil vom 04.02.2016, Az. III R 14/14. Gleichzeitig hat er dem Kläger damit das Kindergeld versagt. Grds. ist eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Wochenstunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unschädlich. Im Urteilsfall hatte jedoch das Kind des Klägers die zulässige Wochenarbeitsgrenze überschritten. Die Frage, ob es sich bei dem berufsbegleitenden Studium um eine Erst- oder Zweitausbildung handelte, war somit von entscheidender Bedeutung.
Der BFH bestätigte das kindergeldschädliche Vorliegen einer Zweitausbildung, denn es liegt keine einheitliche Erstausbildung vor, da der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetzt.