Postdienstleistungen

Die umsatzsteuerliche Befreiung von Postdienstleistungen ist auch für private Anbieter grundsätzlich möglich. Dazu muss jedoch das Dienstleistungsangebot mit dem der Post vergleichbar sein. Der BFH hat aktuell die Umsatzsteuerbefreiung verneint, da der Kläger zwar flächendeckend arbeitete, aber nicht zu vergleichbaren Zeiten. Die Dienstleistung wurde nicht an allen Werktagen angeboten (nur Dienstag bis Samstag). Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, muss an allen Werktagen zugestellt werden. Dies steht nach Aussage des BFH auch im Einklang mit der zugrunde liegenden Auffassung des BFH.

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