Erhaltungsaufwendungen Rechtsnachfolger

Wurden durch einen Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen über mehrere Jahre verteilt (§ 82 b EStDV) und wird der Nießbrauch innerhalb des Verteilungszeitraumes beendet, dann kann durch den Eigentümer der verbliebene Teil der Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. So urteilte das Finanzgericht Münster vom 15.04.2016, 4 K 422/15 E. Im Urteilsfall wurde der Nießbrauch zwischen Mutter und Tochter vorzeitig aufgehoben, so dass die Tochter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Diese machte den von der Mutter noch nicht in Anspruch genommenen Teil des Erhaltungsaufwandes als Werbungskosten geltend. Dies wurde abgelehnt. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, das Urteil ist nicht rechtskräftig und Revision zum BFH wurde zugelassen.

Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Werbungskostenabzug, denn eine ausdrückliche Regelung für die Überleitung von verteiltem Erhaltungsaufwand auf einen Einzelrechtsnachfolger existiert nicht.

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