Vorsteuerabzug wegen Billigkeit
Aus Billigkeitsgründen kann der Vorsteuerabzug nach BFH gewährt werden, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Unter Verweis auf dazu vorliegende Rechtsprechung des EuGH kann der Vorsteuerabzug aus Vertrauensschutzgründen gegeben sein. Im Urteilsfall wurden Rechnungen an den Kläger gestellt, wobei aber keine tatsächliche wirtschaftliche Betätigung des leistenden Unternehmens vorlag. Der Abzug der Vorsteuer wurde dennoch dem Kläger zugesprochen, da der Betrug für diesen nicht erkennbar war und auch keine Gründe vorlagen, die auf eine Beteiligung am Betrug hätten schließen lassen. Zudem hatte der Kläger alles unternommen, um sich von der Richtigkeit der ordnungsgemäß gestellten Rechnung zu überzeugen (z. B. durch Prüfen der Umsatzsteueridentifikationsnummer).