Fahrtkosten – Vermietung und Verpachtung

Im Regelfall können Vermieter die Fahrtkosten zu ihrem vermieteten Objekt mit der Pauschale von 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Die Entfernungspauschale kommt zur Anwendung, wenn das Vermietungsobjekt die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist, so der BFH mit Urteil vom 01.12.2015, IX R 18/15 (Pressemitteilung Nr. 34/16 vom 20.04.2016). Im Streitfall wurde das Objekt 165-mal bzw. 215-mal im Jahr aufgesucht. Sowohl Finanzamt als auch BFH kamen zu dem Ergebnis, dass am Objekt eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. Am Vermietungsobjekt kann ein Vermieter eine solche haben, wenn er dieses nicht nur gelegentlich, sondern nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht.

Im Streitfall konnte daher für die Fahrtkosten nur die Entfernungspaus chale abgezogen werden, da der Kläger das Objekt praktisch arbeitstäglich aufgesucht hat.

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