Studienkosten der eigenen Kinder
Das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 15.01.2016, Az. 4 K 2091/13 E, hat entschieden, dass Studienkosten der eigenen Kinder nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Ende des Studiums für eine bestimmte Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten. Im Urteilsfall hatte der Kläger mit seinen Kindern Vereinbarungen geschlossen, wonach er die Studienkosten übernommen hatte. Dahingehend verpflichteten sich die Kinder nach Abschluss des Studiums im Unternehmen des Klägers tätig zu werden, bzw. die Studienkosten anteilig zurückzuzahlen. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht ordneten diese Kosten der privaten Lebensführung zu und ließen einen Betriebsausgabenabzug nicht zu.