Verzinsung bei rückwirkendem Ereignis
Das FG Hamburg hat in einer rechtskräftigen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Verzinsung nach § 233 a AO mit Eintritt des rückwirkenden Ereignisses beginnt. Im Falle des Investitionsabzugsbetrages nach § 7 g EStG beginnt die Verzinsung, wenn feststeht, dass die Investition nicht mehr getätigt wird. Nicht entscheidend dabei ist die Kenntnis des Finanzamtes. Auch der Zeitpunkt der Änderung der Steuerbescheide hat dabei keine Bedeutung. Das Finanzgericht weist darauf hin, dass ansonsten der Steuerpflichtige die Verzinsung verzögern könnte, was nicht im Sinne der Steuergerechtigkeit verstanden werden kann.
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