Umsatzersatz bei Taxen
Soweit der Taxiunternehmer in einem Umkreis von 50 km die Beförderung des Fahrgastes durchführt, liegen Umsätze vor, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Im Urteilsfall ließ der Taxiunternehmer die betreffenden Fahrten durch einen Subunternehmer (Mietwagenunternehmen) erledigen, das die Berechtigung für den ermäßigten Steuersatz nicht erfüllte. In einer USt-Sonderprüfung wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von der Finanzbehörde verweigert. Im BFH-Urteil bekam der Taxifahrer jedoch recht, da die Beförderung immer in seinem Namen und für seine Rechnung erfolgte. Die Ausführung der Leistung durch einen nicht begünstigten Unternehmer ist damit nicht schädlich.
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