Differenzbesteuerung für zerlegte Fahrzeuge
Im Urteilsfall wurden gebrauchte Autoteile veräußert. Der Verkauf wurde der Differenzbesteuerung unterworfen, da der Einkauf von Privatpersonen nicht dem Vorsteuerabzug zugänglich war. Allerdings wurde in einer Vielzahl von Fällen das Fahrzeug eingekauft, das oft nicht mehr fahrbereit war und dann die entsprechenden Teile für den Weiterverkauf entnommen. Das zuständige Finanzgericht versagte die Anwendung der Differenzbesteuerung mit der Begründung, dass nicht ein und das selbe Wirtschaftsgut ein- bzw. verkauft wurde, was jedoch eine grundsätzliche Voraussetzung
für die Anwendung sei. Es wurde aber wegen der Frage der grundsätzlichen Bedeutung Revision beim BFH zugelassen.
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