Haushaltsnahe Dienstleistung bei Haustieren
Der BFH hat sich in seiner Entscheidung der Meinung des Finanzgerichtes angeschlossen. Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustieres kann eine Haushaltsnahe Dienstleistung sein. Die Kläger haben während Ihrer Urlaubsabwesenheit die im Haushalt befindlichen Katzen von einer professionellen Tier- und Wohnungsbetreuung versorgen lassen. Das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres und Reinigungsleistungen fallen regelmäßig an und werden typischerweise vom Steuerpflichtigen selbst erbracht.
Damit liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Haushaltsnahen Dienstleistungen vor.
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