Konsekutives Masterstudium – Kindergeld
Ein Masterstudium ist Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist, also ein sog. konsekutives Masterstudium. Dies hat der BFH entschieden mit Urteil vom 03.09.2015, veröffentlicht am 18.11.2015. Somit besteht unter diesen Voraussetzungen auch nach Abschluss eines Bachelorstudienganges ein Anspruch auf Kindergeld.
Ein weiterführendes Masterstudium kann allerdings nur dann als Fortsetzung eines Erststudiums angesehen
werden, wenn die Erreichung des Berufszieles realistisch ist und ernsthaft angestrebt wird. Ebenso wird aufgeführt, dass eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern für über 18 Jahre alte Kinder vorausgesetzt wird, dem Kindergeldanspruch nicht entgegensteht. Ebenso kam es im Urteilsfall nicht darauf an, dass bis zur Erlangung des Masterabschlusses, durch den Sohn der Klägerin eine Tätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ausgeübt wurde.