Häusliches Arbeitszimmer
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteilsfall zum häuslichen Arbeitszimmer einer Klavierlehrerin zu den Voraussetzungen des steuerlichen Abzugs Stellung genommen. Entscheidend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls. Für den vollen steuerlichen Abzug der Aufwendungen ist zwar nicht erforderlich, dass für jede einzelne Tätigkeit der Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Allerdings muss nach einer Gesamtbetrachtung das Ergebnis vorliegen, dass der Steuerpflichtige seine Tätigkeiten in diesem häuslichen Arbeitszimmer auch qualitativ betrachtet ausführt. Die Klavierlehrerin war als Pianistin tätig und gab auch Unterricht für Privatschüler. Zusammenfassend ergab sich jedoch, dass die Tätigkeit als Pianistin eben nicht im Arbeitszimmer ausgeführt wird. Der BFH bestätigte die Vorinstanz und ließ nur einen Abzug bis zum Höchstbetrag von 1.250,00 EUR zu.