Sicherheitseinbehalte
Der BFH hatte in seinem Urteil aus dem Jahr 2013 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sicherheitseinbehalten Stellung genommen. Danach muss vorerst keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Es erfolgt dagegen eine Berichtigung wegen Uneinbringlichkeit. Dieses Urteil greift nun die Finanzverwaltung auf und wendet nach Aussage des BMF-Schreibens vom 03.08.2015 die Rechtsprechung voll und ganz an. Allerdings gilt eine Einschränkung: wenn der Bauunternehmer den Sicherheitseinbehalt vertraglich durch eine Bürgschaft abwenden darf und diese Bürgschaft auch tatsächlich erhalten konnte, muss die Umsatzsteuer weiterhin abgeführt werden. Der Bauunternehmer muss für jeden Vertrag einen diesbezüglichen Nachweis erbringen. An den beteiligten Unternehmer ergeht über die Finanzämter eine Benachrichtigung, dass der Vorsteuerabzug gekürzt werden muss.