Innergemeinschaftliche Lieferung kann nicht durch Zeugen nachgewiesen werden

Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung gem. § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV können nicht durch einen Zeugen erbracht werden. Dies entschied der BFH im Revisionsverfahren am 19.03.2015, V R 14/14. Dem Kläger wurde die Umsatzsteuerfreiheit mehrerer Lieferungen nach Italien aberkannt, da er keine Buch- bzw. Belegnachweise vorlegen konnte. Die Waren seien in diesen Fällen zwar klar nachweisbar befördert worden, allerdings nicht durch einen beauftragten Dritten versendet gewesen. Soweit in den ausgestellten Frachtbriefen Bestimmungsorte angegeben waren, lagen diese im Inland oder konnten nicht verwertet werden, da unklar war, wer die Ortsvermerke angebracht hatte. In jedem Fall fehle es damit an den Belegnachweisen, insbesondere gem. § 17a Abs. 2 Nr. 3 und 4 UStDV durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand in das übrige Gemein schaftsgebiet zu befördern. Die vom Unternehmer nachträglich eingereichte Bestätigung durch einen Zeugen des Abnehmers, dass die Beförderungen nach Italien durchgeführt worden war und der Abnehmer die Waren erhalten hatte, ist kein Belegnachweis, da diese Person die Transporte nicht selbst erbrachte. Die Nachweise sind nicht in anderer Weise zu erbringen, als gesetzlich vorgeschrieben. Da es sich hier nicht um falsche Angaben des Abnehmers handelt, kann auch nicht auf Vertrauensschutz gem. § 6 Abs. 4 S. 1 UStG zurückgegriffen werden. Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen.

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