Außergewöhnliche Belastungen nur bis notwendige Höhe
Die Steuerpflichtigen führten gegen einen Architekten einen Rechtsstreit, weil Schimmelpilzbefall aufgetreten war. Der gegenwärtige und künftige Schaden musste aufgrund des positiven Ausgangs des Rechtsstreits vom Architekten übernommen werden. Der beauftragte Rechtsanwalt hat ein Stundenhonorar mit 200,00 EUR wie vereinbart abgerechnet. Der Ansatz als außergewöhnliche Belastung wurde vom Finanzamt zunächst grundsätzlich versagt. Das Finanzgericht kam aber zu einer Abzugsmöglichkeit, allerdings nicht in der von den Klägern beantragten Höhe. Wenn die Kosten für den Rechtsanwalt den Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes übersteigen, sind diese insoweit nicht mehr angemessen. Für diese grundsätzlich einschränkende Abzugsmöglichkeit ist nun eine Nichtzulas sungsbeschwerde beim BFH anhängig.