Abzug von Kinderbetreuungskosten
Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist es zwingend erforderlich, dass die Aufwendungen durch eine Rechnung nachgewiesen werden und auf ein Konto der Betreuungsperson unbar geleistet werden. Der BFH bestätigt dies in einem aktuellen Urteil auch im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Seit 2008 werden Nachweise wegen Überweisungen nicht mehr grundsätzlich von der Finanzverwaltung gefordert, trotzdem gelten jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin. Wird wie im Urteilsfall eine Barauszahlung vorgenommen, ist der Abzug von Kinderbetreuungskosten steuerlich nicht mehr gegeben.
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