Nachweis bei Krankheitskosten
Der BFH bestätigt in einem aktuellen Urteil die geltende Rechtslage, wonach bei bestimmten Behandlungen ein geeigneter Nachweis geführt werden muss, um diese steuerlich als außergewöhnliche Belastungen ansetzen zu können. Im Falle von psychotherapeutischen Maßnahmen sowie bei der medizinisch notwendigen auswärtigen Unterbringung eines an einer Behinderung leidenden Kindes gilt ebenfalls die erhöhte Nachweispflicht. Auch hier muss vor Beginn der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen eingeholt werden. Ausdrücklich weist der BFH darauf hin, dass andere Nachweise zur Anerkennung für den steuerlichen Abzug nicht geeignet sind.
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