Kindergeld: Wann ist das Kind beschäftigungslos?
Der BFH hat zugunsten der Kläger entschieden und den Kindergeldanspruch auch bei selbständig tätigen Kindern bestätigt. Im Urteilsfall war das Kind noch nicht 21 Jahre alt und als arbeitssuchend bei der Kindergeldstelle gemeldet. Die Kindergeldkasse forderte das Kindergeld zurück, weil bekannt wurde, dass das Kind als Kosmetikerin selbständig gearbeitet hatte. Nach dem aktuellen Urteil des BFH besteht der Anspruch jedoch auch in diesen Fällen, sofern die Beschäftigung weniger als 15 Wochenstunden beträgt. Der Fall wurde an das zuständige Finanzgericht zurückverwiesen, das nun die tatsächlichen Wochenstunden feststellen muss.
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