Häusliches Arbeitszimmer bei Handelsvertretern

Zur Klarstellung entschied ein Finanzgericht, dass ein Handelsvertreter auch den Tätigkeitsschwerpunkt im häuslichen Arbeitszimmer haben kann. Normalerweise ist ein typischer Handelsvertreter unterwegs und besucht bzw. betreut die Kunden vor Ort. Den qualitativen Schwerpunkt kann er im häuslichen Arbeitszimmer nicht erreichen, weshalb die Aufwendungen nur beschränkt mit max. 1.250,00 EUR abgezogen werden können. Im Urteilsfall hatte der Handelsvertreter die Verpflichtung, die ihm anvertrauten Kunden mindestens einmal im Monat aufzusuchen. Glaubhaft könnte jedoch gemacht werden, dass der tatsächliche Kundenbesuch nur ab und zu stattgefunden hatte. Seine überwiegenden Tätigkeiten erfüllte der Steuerpflichtige im häuslichen Arbeitszimmer. Auch qualitativ betrachtet war dann der Mittelpunkt des Handelsvertreters im häuslichen Arbeitszimmer, was im Endergebnis zum vollen Abzug der Aufwendungen führen kann.

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