Tatsächliche Werbungskosten bei Günstigerprüfung
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kann in der Steuererklärung durch die sog. Günstigerprüfung eine geringere Versteuerung als mit dem Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 % erreicht werden. Der BFH hat nun aber mit seinem Urteil vom 28.01.2015 klargestellt, dass auch bei der Günstigerprüfung der Sparerpauschbetrag zur Anwendung kommt. Der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten ist bei der Abgeltungsteuer ausgeschlossen. Dies ändert sich auch nicht, wenn ein günstigerer Steuersatz für die Besteuerung der abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaleinkünfte zur Anwendung kommt.
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