Verpflegung und Beherbergung

Die Finanzverwaltung erläutert in Ihrem Schreiben vom 09.12.2014 die Auslegung des BFH-Urteils, wonach die Verpflegungsleistung eine Nebenleistung zur Hauptleistung darstellt. Zunächst wurde mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Jetzt aber wird erläutert, dass der sog. Aufteilungsgrundsatz bei der Beurteilung solcher Leistungen Vorrang hat, weshalb grundsätzlich eine getrennte Betrachtung der Leistungen hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes erfolgen muss. Das Aufteilungsverbot hat auch in den Fällen Vorrang, in denen die Leistungen nicht getrennt voneinander ausgewiesen werden.

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