Neues Schreiben zu Bauleistungen
Die Finanzverwaltung hat in einem dritten Schreiben vom 31.07.2014 erneut zu den Neuerungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen Stellung genommen. Dabei geht es um die Abwicklung der Anträge vorwiegend von Bauträgern, die sich auch rückwirkend auf die Neuregelung berufen können und so die entrichtete Steuer nach § 13 b UStG von der Finanzverwaltung zurück fordern können. Dabei ist auch eine Abtretung der Umsatzsteuer zwischen den Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Finanzverwaltung weist jedoch auch darauf hin, dass die bisher vereinbarte Nettorechnung für Leistungen bis zum 14.02.2014 beibehalten werden kann, soweit sich die Unternehmer darüber einig sind.
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