Splittingtarif für nicht eingetragene Lebenspartner
Durch die Entscheidung des BundesVerfG ausgelöst, erfolgte die steuerliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten. Der BFH hat die Berücksichtigung des Splittingtarifes jedoch abgelehnt, wenn keine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vorliegt. Das Urteil dient der Klarstellung für die Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz noch keine Wirkung hatte. Ein zusammenlebendes nicht verheiratetes verschiedengeschlechtliches Paar kann damit auf keinen Fall von den neuen Regelungen profitieren.
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