Vorsteueraufteilung bei Gebäuden
Der BFH hat dem EuGH mehrere Fragen zur Bestimmung des Vorsteuerabzugsanteils bei gemischt genutzten Gebäuden zur Entscheidung vorgelegt. Unter anderem geht es auch um die immer wieder auftretende Frage, welcher Aufteilungsschlüssel vorrangig vorgeschrieben werden darf. Außerdem ist der Vertrauensschutz zu klären, wenn sich später an der beabsichtigen Nutzung eine Änderung ergibt. Der Vorsteuerabzug erfolgt grundsätzlich nach der beabsichtigten Nutzung.
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