Haushaltsnahe Dienstleistungen
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH nun entschieden, dass die Inanspruchnahme von Dienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistung auch außerhalb der Grundstücksgrenze möglich ist. Der Begriff des Haushalts soll nicht räumlich, sondern funktionsbezogen ausgelegt werden. Ist der Eigentümer oder Mieter zur Reinigung oder Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Gehwegen verpflichtet, sind die Aufwendungen im vollen Umfang dem Steuerabzug zugänglich und nicht nur anteilig, wie bisher von der Finanzverwaltung behauptet. Wird der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen, liegen ebenfalls in voller Höhe und nicht nur anteilig begünstigte Aufwendungen vor.
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