Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges

Der BFH bestätigt in seinem Urteil vom 13.02.2014, dass das Recht auf den Vorsteuerabzug in dem Voranmeldezeitraum auszuüben ist, in dem das Abzugsrecht entstanden ist. Zudem müssen die übrigen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzuges zu diesem Zeitpunkt belegt werden können. Dazu gehört die ordnungsgemäße Rechnung, die der betreffende Unternehmer im Abzugszeitraum vorliegen haben muss. Ein Wahlrecht ist dabei nicht gegeben. Bei nicht rechtzeitiger Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs kann deshalb der verspätet vorgenommene Abzug der Verjährung unterliegen.

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