Betriebsprüfung

Die Finanzverwaltung hat in einem aktuellen Schreiben vom 24.10.2013 zu den Rechten und Pflichten des Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung Stellung genommen. Es wird u. a. darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf eine Schlussbesprechung besteht, bei der die Prüfungsfeststellungen erläutert werden. Zum dann ergehenden Prüfbericht kann vom Steuerpflichtigen Stellung genommen werden, ein Einspruch ist aber nicht zulässig. Der Einspruch kann dann im Rahmen der Einspruchsfrist gegen die folgenden Steuerbescheide eingelegt werden.

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