Langjähriger Leerstand bei Vermietung
Nach einem Urteil des BFH vom 12.06.2013 können Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr angesetzt werden, wenn die Vermietungsabsicht zwischenzeitlich aufgegeben wurde. Dies kann auch für teilweise nicht mehr zur Vermietung beabsichtigte Räumlichkeiten der Fall sein. Im Zweifamilienhaus wurden die nicht mehr vermieteten Räume nur noch gelegentlich mit einem Anteil (nur ein Zimmer) an Montagearbeiter vermietet. Die restlichen Räume wurden bereits für andere Nutzungszwecke umfunktioniert, da eine Vermietung nicht erfolgreich war. Da die Räume (teilweise) nicht mehr der Vermietung zur Verfügung stehen, kann auch nicht von einer Vermietungsabsicht ausgegangen werden.
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