Berufsbetreuer ist umsatzsteuerfrei

Gerichtlich bestellte Berufsbetreuer unterliegen mit ihren Leistungen nicht der Umsatzsteuer. Der BFH hat dies mit der Entscheidung vom 25.4.2013, veröffentlicht am 24.7.2013 bestätigt. Im Urteilsfall hatte die Klägerin Betreuungsleistungen eines Berufsbetreuers ehrenamtlich ausgeführt, nur ausnahmsweise gegen Entgelt. Sie war vom Vormundschaftsgericht als Betreuerin bestellt worden. Die Steuerfreiheit ergibt sich nach Aussage des BFH aufgrund EU-Recht, das für eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundenen Tätigkeiten wie auch die eines Berufsbetreuer ins nationale Recht zu übernehmen ist. Nicht umsatzsteuerfrei sind allerdings Leistungen, die zum Gewerbe oder Beruf eines Betreuers gehören (z. B. die Beratungsleistungen als Rechtsanwalt). Seit 1.7.2013 sind die Leistungen eines Berufsbetreuers nach nationalem Recht steuerfrei gestellt worden. Für davor erbrachte Leistungen können sich Berufsbetreuer auf das EU-Recht berufen.

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